Wissenswertes

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Kostenvoranschlag vs. Schadengutachten


Warum sollte überhaupt ein Gutachten erstellt und nicht ein Kostenvoranschlag zur Schadenregulierung verwendet werden?

Folgende Punkte werden im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt:

Beweissicherung
Durch eine spezielle Aufnahmetechnik unter Verwendung von Hilfsmitteln sind die Unfallspuren am Fahrzeug jederzeit auswertbar und der Schaden für Dritte anhand der Lichtbilder nachvollziehbar. Die Fotos sind somit nicht nur für die Schadenhöhe brauchbar.
 
Wertminderung
Durch einen Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug ist Ihr Fahrzeug nicht mehr unfallfrei. Bei einem späteren Verkauf wird ggf. ein niedrigerer Wert erzielt. Der Sachverständige ermittelt diesen merkantilen Minderwert.
 
Nutzungsausfall
Der Sachverständige ermittelt für Sie die Nutzungsausfallklasse Ihres Fahrzeuges und den Zeitraum, der voraussichtlich für die Reparatur anfällt.
 
Offenbarungspflicht
Bei einem späteren Verkauf können Sie dem Kaufinteressenten das Gutachten vorlegen, um diesen über den Unfallschaden zu informieren. Da vom Sachverständigen der komplette Schadenumfang festgestellt wird, muss der Kaufinteressent keine Sorgen bzgl. versteckter bzw. noch nicht festgestellter Schäden haben.
 
Weitere Werte
Oft spielen die Reparaturkosten bei der Schadenregulierung eine untergeordnete Rolle, z.B. bei einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall entscheidet maßgeblich die Höhe des Wiederbeschaffungswertes über die Höhe der Schadenregulierung.

Unverschuldeter Verkehrsunfall


Hier hilft ein Schadengutachten

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie u.a. Anspruch auf ein Gutachten eines Sachverständigen Ihrer Wahl, soweit es sich nicht um einen Bagatellschaden (bis ca. 1.000 €) handelt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Bagatellschadengrenze überschritten wird, stellen Sie Ihr Fahrzeug bei uns vor und wir beraten Sie diesbezüglich gern kostenlos.
 
Auf Basis unseres Gutachtens können Sie
- die Reparatur durch die Werkstatt Ihrer Wahl ausführen lassen,
- sich die Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung auszahlen lassen,
- eine Nutzungsausfallpauschale beanspruchen,
- eine Wertminderung fordern,
- bei einem späteren Fahrzeugverkauf den Schadenumfang belegen (Offenbarungspflicht).
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